Allgemeine bedingungen für die lieferung von mechanischen, elektrischen und elektronischen erzeugnissen

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Lizenziert für die elektronische Nutzung durch Oxycom Fresh Air B.V.; Lizenz Nr. 07/18/12 Orgalim

Oktober 2022

PRÄAMBEL
1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:  
− ”Vertrag”: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung des Liefergegenstandes sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen;  
− ”Grobe Fahrlässigkeit”: ein bewusstes oder leichtfertiges Außerachtlassen der Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerwiegender Folgen für die andere Partei offensichtlich erforderlich ist;
− ”Schriftlich”: mittels Schriftstück, das von den Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Brief, E-Mail, Fax oder in anderer, von den Parteien vereinbarter Form;  
− “Liefergegenstand”: die gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren, einschließlich Software und Dokumentation;  
− “Vertragspreis”: der vereinbarte Preis; dies ist entweder ein Festpreis oder, im Falle einer von den Parteien ausdrücklich vereinbarten Preisanpassungsklausel, der angepasste Preis.

PRODUKTINFORMATIONEN / -ANLEITUNGEN
3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten, gleich in welcher Form, enthaltenen Informationen und Daten sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.  
4. Der Lieferer stellt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Informationen und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Liefergegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten. Diese Informationen und Zeichnungen sind in je einem Exemplar auf Papier sowie in elektronischer Form zu übermitteln. Der Lieferer ist nicht zur Beschaffung von Fertigungszeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.  

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND VERTRAULICHKEIT
5. Sämtliche mit dem Liefergegenstand verbundenen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich integrierter Software und technischer Informationen zum Liefergegenstand, verbleiben beim Lieferer oder gegebenenfalls bei einem Dritten, der dem Lieferer eine Lizenz zur Vergabe von Unterlizenzen für diese Rechte erteilt hat. Vorbehaltlich etwaiger zwischen dem Dritten und dem Lieferer vereinbarter Beschränkungen erhält der Besteller ein nicht ausschließliches, unbefristetes und übertragbares Recht zur Nutzung dieser Rechte des geistigen Eigentums, jedoch ausschließlich in dem für den Zweck des Vertrags erforderlichen Umfang. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, dem Besteller den Quellcode oder Updates für integrierte Software zur Verfügung zu stellen.  Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gilt dies auch, wenn der Liefergegenstand und / oder die Software eigens für den Käufer entwickelt wurden.
6. Technische, kaufmännische und finanzielle Informationen sowie als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehende Informationen, die von einer Partei der anderen schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, sind vertraulich zu behandeln. Informationen dürfen daher ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie bereitgestellt wurden, verwendet werden. Sie dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weder übermittelt, mitgeteilt noch anderweitig offengelegt werden.

ABNAHMEPRÜFUNGEN
7. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 
8. Der Lieferer muss die Abnahmeprüfung dem Besteller schriftlich so rechtzeitig anzeigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.  
9. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.  
10. Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
11. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS® auszulegen.   Sofern im Vertrag keine besondere Lieferklausel vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „Frei Frachtführer“ (FCA) am Herstellungsort des Liefergegenstands.  Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr dennoch mit Übergabe des Liefergegenstands an den ersten Frachtführer über.  Teillieferungen sind nicht gestattet, sofern nicht abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

LIEFERFRIST, VERZÖGERUNGEN
12. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, innerhalb der die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Vertrages sowie der Erfüllung aller anderen vereinbarten Vorbedingungen durch den Besteller, wie Erledigung offizieller Formalitäten, Begleichung der bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen und Sicherungsmittel.  
13. Kann der Lieferer absehen, dass er den Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist liefern können wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen. Unterlässt der Lieferer eine solche Mitteilung, ist der Besteller berechtigt, Ersatz aller weiteren Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.  
14. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 46 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 22 und Ziffer 49 oder andere auf den Besteller zurückzuführende Umstände zählen, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umständen im erforderlichen Maße zu verlängern. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.  
15. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin geliefert, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen.  Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v. H. des Vertragspreises für jede angefangene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v. H. des Vertragspreises nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil des Liefergegenstandes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.  Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 16 beendet worden ist. Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
16. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 15 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche setzen.  Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht auf den Besteller zurückzuführen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.  Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger indirekter Schäden oder Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 15, darf 15 v. H. desjenigen Teils des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.  Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu beenden, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 15 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an pauschaliertem Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer zu.  
17. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 15 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 16 hinaus können seitens des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.
18. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.  Nimmt der Besteller die Lieferung aus einem Grund nicht an, den der Lieferer nicht zu vertreten hat, so hat er dennoch den Teil des zum Liefertermin fälligen Vertragspreises zu entrichten, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Weiterhin hat der Lieferer auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.  
19. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einen in Ziffer 46 genannten Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern.  Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer oder einen in Ziffer 46 genannten Umstand zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verzug des Bestellers entstandenen Schadens, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Vertragspreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

ZAHLUNGEN
20. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.  Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist ein Drittel des Vertragspreises bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen und der Rest bei Lieferung des Liefergegenstandes.  
21. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.  
22. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen sowie Ersatz der Betreibungskosten fordern. Der Zinssatz entspricht dem zwischen den Parteien vereinbarten Zins oder liegt anderenfalls 8 Prozentpunkte über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRG). Die zu ersetzenden Betreibungskosten betragen 1 v. H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.   Im Falle verzögerter Zahlung oder im Falle einer nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.  Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu den Zinsen und Betreibungskosten gemäß dieser Ziffer, vom Besteller Ersatz der ihm entstandenen Kosten und Schäden, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden, verlangen.

EIGENTUMSVORBEHALT
23. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.   Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 11.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL
24. Der Liefergegenstand muss vertragsgemäß sein. Nach Maßgabe dieser Ziffer und der Ziffern 25-44 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen des Liefergegenstandes (nachfolgend „Mangel“) zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.  
25. Der Lieferer haftet nicht für Mängel aufgrund der Konstruktion, der Materialien oder Produktionsmethoden, die durch den Besteller geliefert, beigestellt oder vorgeschrieben wurden.  
26. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.  
27. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z. B. Mängel aufgrund von fehlerhafter oder unsachgemäßer Aufstellung, Instandhaltung, Reparatur oder aufgrund etwaiger Änderungen durch den Besteller oder einen vom Besteller beauftragten Dritten. Der Lieferer haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.  
28. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die Nutzung des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.  
29. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes beseitigt, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel des reparierten Teils oder des Austauschteils zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile des Liefergegenstandes verlängert sich die unter Ziffer 28 genannte Frist lediglich soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Liefergegenstandes andauert.   Der Lieferer haftet für Mängel an keinem Teil des Liefergegenstandes länger als ein Jahr ab dem Ende der in Ziffer 28 genannten Haftungsdauer oder ab dem Ende einer anderen von den Parteien vereinbarten Haftungsdauer.  
30. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 28 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 29 zu erfolgen.  Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftlich innerhalb der in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels sowie etwaige sonstige Rechte in Bezug auf den Mangel.  Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Liefergegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Lieferers Folge zu leisten.  
31. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 30 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffern 24-44 zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden.  Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben, sofern der Lieferer nicht die Zusendung in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort für geeigneter hält.  Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Lieferer den Versand des mangelhaften Teiles in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.  
32. Der Besteller hat auf eigene Kosten dem Lieferer den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermöglichen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Geräte, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.  
33. Sofern nicht nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.
34. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen,  dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem im Vertrag für die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes genannten Ortes, oder, falls dieser nicht angegeben wurde, an dem Ort der Lieferung, befindet.  
35. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.  
36. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 30 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer die Kosten zu ersetzen, die dem Lieferer durch eine solche Rüge entstehen.
37. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung nach Ziffer 31 oder 43 nicht nach, kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte, angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendige Mängelbeseitigung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen, sofern der Besteller oder der Dritte diese fachgerecht ausführen.  Wurde die Mängelbeseitigung erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.  
38. Wird der Mangel am Liefergegenstand gemäß Ziffer 37 nicht erfolgreich beseitigt,  
a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v. H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder
b) ist der Mangel so grundlegend, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf den Liefergegenstand oder einen wesentlichen Teil davon verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, der aufgrund des Mangels nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, einschließlich indirekter oder Folgeschäden, bis zu einem Betrag von maximal 15 v. H. des Teils des Vertragspreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.
39. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 24-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Folglich haftet der Lieferer nicht für jegliche sonstige durch den Mangel verursachte Schäden, einschließlich Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNG BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS
40. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller nach Maßgabe dieser Ziffer sowie der Ziffern 41-44 für die Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums durch den Liefergegenstand in dem Land des Bestellers. In diesem Fall entschädigt der Lieferer den Besteller und stellt ihn von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese Ansprüche durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen vom Lieferer genehmigten Vergleich bestätigt werden. Der Lieferer haftet jedoch nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Vertragseinbußen des Bestellers, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.  
41. Der Lieferer haftet nicht für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums aufgrund:  
− der Nutzung des Liefergegenstandes außerhalb des Landes des Bestellers;  
− der Nutzung des Liefergegenstandes in einer nicht vereinbarten oder in einer für den Lieferer nicht vorhersehbaren Weise;  
− der Nutzung des Liefergegenstandes zusammen mit Ausrüstung oder Software, die nicht vom Lieferer geliefert wurden, oder  
− einer durch den Besteller vorgegebenen Konstruktion oder Ausführung.  
42. Der Lieferer haftet nur dann, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich von einem bei ihm eingehenden Anspruch nach Ziffer 40 in Kenntnis setzt und dem Lieferer die Entscheidung über die Abwicklung des Anspruchs überlässt.  Die Abwehr der in Ziffer 40 bezeichneten Ansprüche erfolgt auf Kosten des Lieferers. Der Lieferer entschädigt den Besteller für sämtliche Beträge, die dieser aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines vom Lieferer genehmigten Vergleichs zu zahlen verpflichtet ist.
43. Der Lieferer entscheidet nach eigenem Ermessen über die Behebung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums durch:  
− Einräumung des Rechts zur Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller,  
− Anpassung des Liefergegenstandes in einen verletzungsfreien Zustand oder  
− Ersatz des Liefergegenstandes durch ein Produkt, das ohne Verletzung anwendbarer Rechte des geistigen Eigentums genutzt werden kann.  
44. Sorgt der Lieferer nicht unverzüglich für eine Beseitigung der Verletzung gemäß Ziffer 43, gelten Ziffern 37, 38 und 39 entsprechend.  

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DEN LIEFERGEGENSTAND VERURSACHTE SCHÄDEN
45. Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.  Wird der Lieferer von einem Dritten für Sachschäden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.  Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.  Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegt jedoch den Bestimmungen der Ziffer 51.  Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer.

HÖHERE GEWALT
46. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird; hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen-, Import- und Exportbeschränkungen, Epidemien. Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.  Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.  
47. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.  Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner Pflichten, hat er den Lieferer für die dem Lieferer entstehenden Kosten für Lagerung, Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes sowie für die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen seiner sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten zu entschädigen.  
48. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 46 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
49. Jede Partei hat das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN
50. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen oder im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen und jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren oder nicht.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
51. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.  
52. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers.   

Anlageblatt  Orgalim S 2022 zur Anpassung an das deutsche Recht

Anpassung an das Deutsche Recht
Brüssel, im Oktober 2022  

Findet auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung (vgl. Ziffer 52 der Orgalim- Bedingungen), gelten im Hinblick auf die AGBrechtlichen Vorschriften des deutschen BGB die ORGALIM-Bedingungen unter Einbeziehung dieser ergänzenden Vereinbarungen.  Im Übrigen ist zu beachten, dass über die Orgalim-Bedingungen S 2022 (vgl. Ziffer 52 dieser Bedingungen) ggf. das Wiener UNKaufrecht (CISG) zur Anwendung gelangen kann. Wird dies nicht gewünscht, bedarf es eines ausdrücklichen Ausschlusses. 

Zu Ziff. 8 Satz 2 (zu ersetzen durch):
 „Wird der Besteller schuldhaft nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.“  

Zu Ziff. 15 Abs. 5:  
entfällt  

Zu Ziff. 17 Satz 2 (zu ersetzen durch:
Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegen".  

Zu Ziff. 28 (Ergänzung):
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Besteller abgeliefert hat.  

Zu Ziff. 31 Abs. 3 Satz 2:  
entfällt  

Zu Ziff. 38 b (Ergänzung):  
Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.  Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat."  

Zu Ziff. 39 (zu ersetzen durch):
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 24-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.  Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
 
Zu Ziffer 40 letzter Satz (zu ersetzen durch):  
Der Lieferer haftet jedoch nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Vertragseinbußen des Bestellers.   Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder im Rahmen besonderer Garantiezusagen."  

Zu Ziff. 45:  
entfällt  

Zu Ziff. 50 (Ergänzung):  
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder im Rahmen besonderer Garantiezusagen."    


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